Gekauft wie gesehen:

Rechte bei arglistiger Täuschung und verdeckten Mängeln

Beim Kauf einer Immobilie oder eines Hauses begegnet man oft dem Grundsatz „gekauft wie gesehen“. Das bedeutet, dass der Käufer eine Immobilie in dem Zustand akzeptiert, in dem sie sich bei der Besichtigung befindet. Offensichtliche Mängel müssen vom Käufer hingenommen werden, während verdeckte Mängel oder arglistige Täuschung Ausnahmen darstellen.

Was bedeutet „gekauft wie gesehen“?

 

·Der Käufer übernimmt die Immobilie so, wie sie ist.

·Offensichtliche Mängel (z. B. kleine Gebrauchsspuren, abgeplatzter Putz) können nicht nachträglich geltend gemacht werden.

·Ziel ist, klarzustellen, dass der Verkäufer nicht für jede Kleinigkeit haftet, die der Käufer hätte erkennen können.

Arglistige Täuschung

 

Der Verkäufer haftet jedoch, wenn er Mängel absichtlich verschweigt oder falsche Angaben macht. Beispiele für arglistige Täuschung:

·Verschweigen von Schimmelbefall

·Falsche Angaben zur Bausubstanz oder Statik

·Nicht erwähnte Rechtsstreitigkeiten oder Belastungen auf dem Grundstück

Folgen:

·Rücktritt vom Kaufvertrag möglich

·Schadensersatzforderungen gegen den Verkäufer

Verdeckte Mängel

 

Verdeckte Mängel sind Probleme, die bei der Besichtigung nicht erkennbar waren und erst später auftreten, z. B.:

·Wasserrohrbruch hinter der Wand

·Versteckte Schädlingsbefall

·Mängel an der Heizungsanlage oder Elektrik

Rechte des Käufers:

·Mängelanzeige beim Verkäufer

·Nachbesserung, Kaufpreisminderung oder Rücktritt, je nach Schwere des Mangels

Tipps für Käufer

 

·Immobilien sorgfältig besichtigen und prüfen

·Sachverständigen (Gutachter / Bausachverständiger) bei Verdacht auf versteckte Mängel hinzuziehen

·Alle bekannten Mängel schriftlich dokumentieren

·Kaufvertrag genau prüfen, insbesondere Haftungsausschlüsse und „gekauft wie gesehen“-Klauseln

Fazit: Der Grundsatz „gekauft wie gesehen“ schützt Verkäufer vor Ansprüchen für offensichtliche Mängel. Käufer sollten sich dennoch vor arglistiger Täuschung und verdeckten Mängeln schützen, z. B. durch gründliche Besichtigungen, Gutachten und eine klare vertragliche Regelung. So lassen sich spätere Streitigkeiten vermeiden.